16. März 2010
 

Das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 02.03.2010 hat die gesetzlichen Regelungen (§§ 113a, 113b TKG, § 100g StPO) zur Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig erklärt. Vielerorts wurde dieses Urteil als Freibrief für Raubkopierer – Straftäter, die sowieso oft als “Filesharer” verharmlost werden – , sowie sonstige Online-Betrüger angesehen. Dufch fehlende Datenspeicherung könnten diese im Internet tun und lassen, was sie wollen. Auch über die IP-Adresse könnten sie nicht mehr ermittelt werden.

Dem ist nicht so. Bekanntlich dürfen die per Vorratsdatenspeicherung erhobenen Verkehrsdaten sowieso nur zur Verfolgung schwerer Straftaten und unter engen Voraussetzungen genutzt werden.

Außerdem ist die gängige Praxis der polizeilichen Ermittlungen, z.B. bei betrügerischen Anmeldungen bei Online-Diensten unter falschem Namen, eine andere: Die Datenauskunft in einem solchen Ermittlungsverfahren erolgt nach den §§ 113, 111, 98 TKG. Dabei handelt es sich um die Daten, die von den Providern zu Abrechnungszwecken gespeichert werden.

Zugegeben: Dabei ist eine gewisse Eile erforderlich, denn, je nach Provider, werden diese Daten regelmäßig relöscht, teilwese schon nach wenigen Wochen. Die Konsequenz: In Fällen von Online-Betrug, z.B. betrügerischer Anmeldungen auf kostenpflichtigen Online-Portalen mit falschen Personendaten, muss nun umgehend die strafrechtliche Relevanz geprüft werden.

Wie so eine IP-Ermittlung der Polizei aussieht, ist exemplarisch hier veröffentlicht.