17. März 2010
 

Weitgehend lautlos hat die Einführung des RDG auch die gerichtlichen Gebühren für Inkassobüros geändert:

Nach § 4 Abs 4 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) dürfen Inkassobüros neuerdings die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren sowie im Zwangsvollstreckungsverfahren übernehmen. Damit kann ein Inkassoinstitut seine Leistungspalette stark erweitern – während es vorher lediglich außergerichtlich tätig werden durfte, können Forderungen nun gerichtlich geltend gemacht und vollstreckt werden.

Dabei können für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 788 ZPO die notwendigen Kosten, für die Vertretung im Mahnverfahren bis zu 25,00 Euro nach § 91 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden.

In der Beratungspraxis zeigt sich, dass gerade die Zwangsvollstreckung zu den wichtigen Aufgaben eines Inkassobüros zählt. Selbst Anwaltskanzleien haben Interesse an der Auslagerung ihrer Vollstreckung an Vollstreckungsspezialisten. Für Inkassobüros ist die Vollstreckung rechtskräftiger Titel ein lukrativer Nebenerwerb: Sie verfügen über hochspezialisierte Fachkräfte im Bereich Ermittlung, kennen die aktuelle Rechtsprechung auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung und haben Zugriff auf Auskunfteien und Schuldnerverzeichnisse. Häufig bestehen Kontakte zu Detekteien, um Arbeitgeber zu ermitteln. Außerdem haben sie die Kapazitäten für ein Langzeit-Inkasso, sofern eine Ratenzahlung überwacht oder eine wirtschaftliche Verbesserung des Schuldners abgewartet werden muss.