Archiv für die Kategorie „Zwangsvollstreckung“

Donnerstag, 25. März 2010

Vor allem von Schuldnerseite stößt die Einigungsgebühr (Nr. 1000 RVG-VV), ehemals Vergleichsgebühr (§ 23 BRAGO), bzw. deren Entsprechung in den Gebühren der Inkassobüros auf Unverständnis. Gerade Schuldner eines Inkassobüros verstehen oft nicht, mit welcher Begründung sie bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung eine solche “Extra-Gebühr” bezahlen sollen.

Rechtlich bestand als Voraussetzung für die Vergleichsgebühr der BRAGO ein gegenseitiges “Nachgeben”, d.h. sowohl Schuldner als auch Gläubiger mußten beiderseits eine Rechtsposition zugunsten des anderen Teils aufgeben und sich “in der Mitte treffen”. Im RVG sind nur noch 2 übereinstimmende Willenserklärungen notwendig.

Es muss jedoch dem Schuldner, der in Raten zahlt, deutlich sein, dass der Gläubiger stark von seiner Rechtsposition abweicht und eine besondere Gebühr dafür selbstverständlich gerechtfertigt ist:

So könnte der Gläubiger auch direkt die Zwangsvollstreckung oder, sofern noch nicht geschehen, ein gerichtliches Verfahren einleiten. Er gibt jedoch diese Position auf und wartet die Ratenzahlungen des Schuldners ab. Außerdem müssen die Zahlungen überwacht, zugeordnet und verbucht werden, was auf Seiten des Inkassobüros Kostenaufwand verursacht. Zudem müssen säumige Schuldner an die Einhaltung der Ratenzahlungsvereinbarung erinnert werden. Außerdem müssen laufend Zinsen und Restforderung berechnet werden. Zudem begibt sich der Gläubiger mit Abwarten auf ein unsicheres Feld: Eventuell setzt ein “Wettlauf der Gläubiger” ein – denn in der Zwangsvollstreckung zählt Zeit. Der Schuldner muss sowieso zahlen – stattdessen wartet der Gläubiger freiwillig die Ratenzahlung ab.

Insgesamt kommt der Gläubiger dem Schuldner mit der Möglichkeit einer Ratenzahlung stark entgegen. Er gibt sichere Rechtspositionen auf und begibt sich in Risiken. Auf Seiten des Gläubigervertreters, also des Inkassobüros bzw. des Rechtsanwaltes, entsteht durch Ratenzahlungen erheblicher Aufwand. Dieser wird durch die Einigungsgebühr abgegolten.

Mittwoch, 17. März 2010

Weitgehend lautlos hat die Einführung des RDG auch die gerichtlichen Gebühren für Inkassobüros geändert:

Nach § 4 Abs 4 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) dürfen Inkassobüros neuerdings die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren sowie im Zwangsvollstreckungsverfahren übernehmen. Damit kann ein Inkassoinstitut seine Leistungspalette stark erweitern – während es vorher lediglich außergerichtlich tätig werden durfte, können Forderungen nun gerichtlich geltend gemacht und vollstreckt werden.

Dabei können für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 788 ZPO die notwendigen Kosten, für die Vertretung im Mahnverfahren bis zu 25,00 Euro nach § 91 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden.

In der Beratungspraxis zeigt sich, dass gerade die Zwangsvollstreckung zu den wichtigen Aufgaben eines Inkassobüros zählt. Selbst Anwaltskanzleien haben Interesse an der Auslagerung ihrer Vollstreckung an Vollstreckungsspezialisten. Für Inkassobüros ist die Vollstreckung rechtskräftiger Titel ein lukrativer Nebenerwerb: Sie verfügen über hochspezialisierte Fachkräfte im Bereich Ermittlung, kennen die aktuelle Rechtsprechung auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung und haben Zugriff auf Auskunfteien und Schuldnerverzeichnisse. Häufig bestehen Kontakte zu Detekteien, um Arbeitgeber zu ermitteln. Außerdem haben sie die Kapazitäten für ein Langzeit-Inkasso, sofern eine Ratenzahlung überwacht oder eine wirtschaftliche Verbesserung des Schuldners abgewartet werden muss.