Vor allem von Schuldnerseite stößt die Einigungsgebühr (Nr. 1000 RVG-VV), ehemals Vergleichsgebühr (§ 23 BRAGO), bzw. deren Entsprechung in den Gebühren der Inkassobüros auf Unverständnis. Gerade Schuldner eines Inkassobüros verstehen oft nicht, mit welcher Begründung sie bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung eine solche “Extra-Gebühr” bezahlen sollen.
Rechtlich bestand als Voraussetzung für die Vergleichsgebühr der BRAGO ein gegenseitiges “Nachgeben”, d.h. sowohl Schuldner als auch Gläubiger mußten beiderseits eine Rechtsposition zugunsten des anderen Teils aufgeben und sich “in der Mitte treffen”. Im RVG sind nur noch 2 übereinstimmende Willenserklärungen notwendig.
Es muss jedoch dem Schuldner, der in Raten zahlt, deutlich sein, dass der Gläubiger stark von seiner Rechtsposition abweicht und eine besondere Gebühr dafür selbstverständlich gerechtfertigt ist:
So könnte der Gläubiger auch direkt die Zwangsvollstreckung oder, sofern noch nicht geschehen, ein gerichtliches Verfahren einleiten. Er gibt jedoch diese Position auf und wartet die Ratenzahlungen des Schuldners ab. Außerdem müssen die Zahlungen überwacht, zugeordnet und verbucht werden, was auf Seiten des Inkassobüros Kostenaufwand verursacht. Zudem müssen säumige Schuldner an die Einhaltung der Ratenzahlungsvereinbarung erinnert werden. Außerdem müssen laufend Zinsen und Restforderung berechnet werden. Zudem begibt sich der Gläubiger mit Abwarten auf ein unsicheres Feld: Eventuell setzt ein “Wettlauf der Gläubiger” ein – denn in der Zwangsvollstreckung zählt Zeit. Der Schuldner muss sowieso zahlen – stattdessen wartet der Gläubiger freiwillig die Ratenzahlung ab.
Insgesamt kommt der Gläubiger dem Schuldner mit der Möglichkeit einer Ratenzahlung stark entgegen. Er gibt sichere Rechtspositionen auf und begibt sich in Risiken. Auf Seiten des Gläubigervertreters, also des Inkassobüros bzw. des Rechtsanwaltes, entsteht durch Ratenzahlungen erheblicher Aufwand. Dieser wird durch die Einigungsgebühr abgegolten.
Weitgehend lautlos hat die Einführung des RDG auch die gerichtlichen Gebühren für Inkassobüros geändert:
Nach § 4 Abs 4 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) dürfen Inkassobüros neuerdings die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren sowie im Zwangsvollstreckungsverfahren übernehmen. Damit kann ein Inkassoinstitut seine Leistungspalette stark erweitern – während es vorher lediglich außergerichtlich tätig werden durfte, können Forderungen nun gerichtlich geltend gemacht und vollstreckt werden.
Dabei können für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 788 ZPO die notwendigen Kosten, für die Vertretung im Mahnverfahren bis zu 25,00 Euro nach § 91 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden.
In der Beratungspraxis zeigt sich, dass gerade die Zwangsvollstreckung zu den wichtigen Aufgaben eines Inkassobüros zählt. Selbst Anwaltskanzleien haben Interesse an der Auslagerung ihrer Vollstreckung an Vollstreckungsspezialisten. Für Inkassobüros ist die Vollstreckung rechtskräftiger Titel ein lukrativer Nebenerwerb: Sie verfügen über hochspezialisierte Fachkräfte im Bereich Ermittlung, kennen die aktuelle Rechtsprechung auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung und haben Zugriff auf Auskunfteien und Schuldnerverzeichnisse. Häufig bestehen Kontakte zu Detekteien, um Arbeitgeber zu ermitteln. Außerdem haben sie die Kapazitäten für ein Langzeit-Inkasso, sofern eine Ratenzahlung überwacht oder eine wirtschaftliche Verbesserung des Schuldners abgewartet werden muss.
Das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 02.03.2010 hat die gesetzlichen Regelungen (§§ 113a, 113b TKG, § 100g StPO) zur Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig erklärt. Vielerorts wurde dieses Urteil als Freibrief für Raubkopierer – Straftäter, die sowieso oft als “Filesharer” verharmlost werden – , sowie sonstige Online-Betrüger angesehen. Dufch fehlende Datenspeicherung könnten diese im Internet tun und lassen, was sie wollen. Auch über die IP-Adresse könnten sie nicht mehr ermittelt werden.
Dem ist nicht so. Bekanntlich dürfen die per Vorratsdatenspeicherung erhobenen Verkehrsdaten sowieso nur zur Verfolgung schwerer Straftaten und unter engen Voraussetzungen genutzt werden.
Außerdem ist die gängige Praxis der polizeilichen Ermittlungen, z.B. bei betrügerischen Anmeldungen bei Online-Diensten unter falschem Namen, eine andere: Die Datenauskunft in einem solchen Ermittlungsverfahren erolgt nach den §§ 113, 111, 98 TKG. Dabei handelt es sich um die Daten, die von den Providern zu Abrechnungszwecken gespeichert werden.
Zugegeben: Dabei ist eine gewisse Eile erforderlich, denn, je nach Provider, werden diese Daten regelmäßig relöscht, teilwese schon nach wenigen Wochen. Die Konsequenz: In Fällen von Online-Betrug, z.B. betrügerischer Anmeldungen auf kostenpflichtigen Online-Portalen mit falschen Personendaten, muss nun umgehend die strafrechtliche Relevanz geprüft werden.
Wie so eine IP-Ermittlung der Polizei aussieht, ist exemplarisch hier veröffentlicht.
Veröffentlicht in Strafrecht | Kommentare geschlossen
Auf diesem Blog werden in Zukunft regelmäßig Beiträge zum Inkassorecht, dem Recht der Zwangsvollstreckung sowie dem Strafrecht erscheinen. Dabei wird besonderer Bezug auf Forderungen aus Online-Verträgen genommen. Denn Collectus Inkasso hat sich auf Forderungen aus dem Online-/Mobile-Bereich spezialisiert.
Wie ein Inkassobüro allgemein arbeitet, soll hier einmal anhand einer sehenswerten Reportage dargestellt werden, bei der Reporter einige Kollegen im “Außendienst” begleiteten:
Veröffentlicht in Allgemein | Kommentare geschlossen